Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen Hospiz-Team Nürnberg e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Betreuung und Begleitung Schwerstkranker und Sterbender, deren Familien, sowie Trauernder im häuslichen, teilstationären und stationären Bereich.
  2. Diese Betreuung erfolgt nach christlichen und humanitären Grundsätzen. In der Zusammenarbeit mit kirchlichen Institutionen und Organisationen sind Sonderregelungen zu treffen.
  3. Das Hospiz-Team e.V. bemüht sich in besonderer Weise um eine Bewusstseinsbildung unter beruflich Betroffenen und darüber hinaus in der Bevölkerung, damit Sterben und Tod als ein wesentlicher Teil des Lebens verstanden wird. Dies erst eröffnet die Möglichkeit in menschlicher und erfüllender Weise mit Sterbenden und ihren Familien umzugehen.
  4. Bei der Begleitung Schwerstkranker und Sterbender stehen die vier Hospiz-Grundprinzipien im Vordergrund der Arbeit: schmerzfrei, nicht alleingelassen, die "letzten Dinge" regeln, sich den Sinnfragen stellen können.
  5. Die Arbeit an den Schwerstkranken und Sterbenden sowie ihren Familien und Trauernden geschieht in enger Zusammenarbeit mit anderen helfenden Organisationen und Gruppen: Kliniken und Krankenhäusern, Diakonie- oder Sozialstationen, Ärzten/Ärztinnen und Pflegern/Krankenschwestern, Seelsorgern/Seelsorgerinnen und Familienberatung, HIV-Beratungsstellen, Ernährungs- und sonstigen Therapeuten/Therapeutinnen, Krankenkassen und Behörden, u.a.m.
  6. In der Hospiz-Arbeit gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen strenge Vertraulichkeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig und selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann sich an anderen gemeinnützigen Gesellschaften oder Vereinen beteiligen und sie unterstützen, sofern sie dem Vereinszweck des Hospiz-Teams Nürnberg e.V. entsprechen oder ihn fördern.
Über die Beteiligung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten. Eine Ermäßigung oder Erlassung des Jahresbeitrages kann beim Vorstand beantragt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist im Beitragsjahr einen Monat nach Bestätigung des Beitritts, in den Folgejahren im ersten Vierteljahr fällig.
  3. Personen, die sich um das Hospiz-Team Nürnberg e.V. besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
    1. wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger Erinnerung mehr als ein Jahr im Rückstand ist
    2. wenn ein Mitglied vorsätzlich und erheblich gegen die Grundsätze der Hospizarbeit verstoßen hat.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der 1. Stellvertreter/in
    • einem/r Beisitzer/in
    • dem/der Schatzmeister/in
    • drei weiteren vom Vorstand zu berufenden Beisitzern.
    Im Vorstand sollen jeweils ein/e Arzt/Ärztin, ein/e Krankenpfleger/Krankenpflegerin und ein/e Seelsorger/in vertreten sein.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein als Mitglied angehören.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom/von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter/der Stellvertreterin nach außen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstandes bis zum Ende der Wahlperiode fort.
  5. Der Vorstand tagt mindestens 4 x im Jahr und muss einberufen werden, wenn dies 2 Vorstandsmitglieder verlangen.
  6. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    7. Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern
    8. Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
    9. Einstellung von Personal
  2. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Unterstützung seiner Aufgaben einrichten.
  3. Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder das Finanzamt empfiehlt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Er hat in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
  4. Über alle Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom/von der Vereinsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin abzuzeichnen sind.

§ 8 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der/die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Mindestens 2 x im Jahr muss der Vorstand über den Zustand der Vereinsfinanzen unterrichtet werden.
  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden (oder bei dessen Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden) oder der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters geleistet werden.
  3. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen und jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung, dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter geleitet.
  2. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom/von der Vorsitzenden festgesetzt. Sie muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
  5. Über die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in abzuzeichnen sind.
  6. Der Vorstand kann zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen, wenn er dies für notwendig hält. Der Vorstand muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat über die Aufgaben und Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des Vereins
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahme-Antrag und über einen Ausschluss.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft komplett an die Hospiz- und Palliativstiftung Nürnberg, aktuelle Adresse Deutschherrnstr. 15-19, 90429 Nürnberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 03/2012